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   LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10   

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https://dejure.org/2013,17659
LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10 (https://dejure.org/2013,17659)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2013 - L 1 KR 89/10 (https://dejure.org/2013,17659)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - L 1 KR 89/10 (https://dejure.org/2013,17659)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - Juris - mit einer zusammenfassenden Darstellung der bisherigen Rechtsprechung).

    Ebenso wenig vermag die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft (vgl. BSG 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - Juris - m.w.N.) oder die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Tantieme (vgl. BSG 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - Juris).

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (vgl. BSG 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - Juris - m.w.N.; 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - Juris - m.w.N.; 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R - Juris - m.w.N.; 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R - Juris; st. Rspr.).

    Auch der Umstand, dass der Kläger vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. BSG 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R - Juris).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 15/10 R

    Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status -

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Indem der Kläger ihr am 1. Dezember 2006 den ausgefüllten Fragebogen zuschickte, machte er ausreichend deutlich, dass er ihre Entscheidung über seine Versicherungspflicht gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB VI) - wünschte und nicht etwa die Prüfung seiner Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Allein aus dem Umstand, dass er dabei einen Antragsvordruck nutzte, der für das Statusfeststellungsverfahren vorgesehen ist, ergibt sich nichts anderes, zumal der seit dem Widerspruchsverfahren durchgehend anwaltlich vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, eine Statusfeststellungsentscheidung durch die Beigeladene zu 1 zu begehren (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BSG 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - Juris).

    Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist nicht auf Fälle zu erstrecken, in denen wie vorliegend keine Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt, sondern die Einzugstelle im Rahmen eines Einzugstellenverfahrens Kenntnis von der Gesellschafterstellung eines GmbH-Geschäftsführers erlangt (so bereits LSG Baden-Württemberg 16.6.2010 - L 5 KR 5179/08 - Juris; offen gelassen von BSG 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - Juris (Rn. 31)).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 - L 5 KR 5179/08

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist nicht auf Fälle zu erstrecken, in denen wie vorliegend keine Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt, sondern die Einzugstelle im Rahmen eines Einzugstellenverfahrens Kenntnis von der Gesellschafterstellung eines GmbH-Geschäftsführers erlangt (so bereits LSG Baden-Württemberg 16.6.2010 - L 5 KR 5179/08 - Juris; offen gelassen von BSG 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - Juris (Rn. 31)).

    Da der Kläger und seine Mitgesellschafter für ihre Steuerberatungsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählten, die mit haftungs- und steuerrechtlichen Vorteile verbunden ist, kann er sich bezogen auf seine Geschäftsführertätigkeit nicht darauf berufen, die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern habe unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform der einer Sozietät freiberuflich selbständiger Steuerberater entsprochen (vgl. LSG Baden-Württemberg 16.6.2012 - L 5 KR 5179/08 - Juris).

  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer -

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (vgl. BSG 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - Juris - m.w.N.; 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - Juris - m.w.N.; 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R - Juris - m.w.N.; 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R - Juris; st. Rspr.).
  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (vgl. BSG 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - Juris - m.w.N.; 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - Juris - m.w.N.; 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R - Juris - m.w.N.; 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R - Juris; st. Rspr.).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (vgl. BSG 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - Juris - m.w.N.; 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - Juris - m.w.N.; 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R - Juris - m.w.N.; 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R - Juris; st. Rspr.).
  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 8/06 R

    Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH - Ehegatte als

    Auszug aus LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 89/10
    Ebenso wenig vermag die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft (vgl. BSG 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - Juris - m.w.N.) oder die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Tantieme (vgl. BSG 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - Juris).
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Wählen Berufsträger für ihre Steuerberatungsgesellschaft die Rechtsform einer gegebenenfalls mit haftungs- und steuerrechtlichen Vorteilen verbundenen GmbH, können sie sich nicht darauf berufen, die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern habe unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform der einer Sozietät freiberuflich selbständiger Steuerberater entsprochen (vgl insoweit zutreffend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.6.2010 - L 5 KR 5179/08 - juris RdNr 60; LSG Hamburg Urteil vom 29.5.2013 - L 1 KR 89/10 - juris RdNr 23) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2014 - L 8 R 337/13

    Statusfeststellungsverfahren für einen Steuerberater; Begriff der abhängigen

    Wenn Berufsträger für ihre Steuerberatungsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen, die mit haftungs- und steuerrechtlichen Vorteilen verbunden ist, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern habe unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform der einer Sozietät freiberuflich selbständiger Steuerberater entsprochen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2010, L 5 KR 5179/08 [juris]; LSG Hamburg, Urteil vom 29.5.2013, L 1 KR 89/10 [juris]).
  • SG Darmstadt, 12.12.2016 - S 8 R 404/15
    Dies steht letztlich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der ein leitender Angestellter oder auch ein Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte umfassende Sperrminorität verfügt, grundsätzlich als abhängig Beschäftigter und versicherungspflichtig zu betrachten ist (vgl. etwa Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.8.2012, Az. B 12 KR 25/10 R, Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.7.2015, Az. B 12 KR 23/13 R, Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 13/14 R, Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.11.2012, Az. L 1 KR 93/11 ; Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29.05.2013, Az. L 1 KR 89/10; Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 90b; jurisPraxiskommentar, 3. Auflage, § 7 SGB IV, Rn. 100 ff.).
  • SG Wiesbaden, 25.01.2016 - S 22 R 327/14
    Diesbezüglich hat sich in der Rechtsprechung der Grundsatz herausgebildet, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte umfassende Sperrminorität verfügt, grundsätzlich als abhängig Beschäftigter der GmbH und versicherungspflichtig zu betrachten ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (jüngst: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015 - B 12 KR 9/14 R - juris Rn. 26, m.w.N., vgl. auch Hessischen Landessozialgericht, Urteil vom 22.11.2012, Az. L 1 KR 93/11; Landessozialgerichts Hamburg, Urteil vom 29.05.2013, Az. L 1 KR 89/10; Kasseler Kommentar, Band 1, § 7 SGB IV, Rn. 90b).
  • LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 1 KR 51/12
    Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist nicht auf Fälle zu erstrecken, in denen wie vorliegend keine Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt, sondern die Einzugstelle im Rahmen eines Einzugstellenverfahrens Kenntnis von der Gesellschafterstellung eines GmbH-Geschäftsführers erlangt (so bereits mit ausführlicher Begründung Senatsurteil 29.5.2013 - L 1 KR 89/10 - Juris; LSG Baden-Württemberg 16.6.2010 - L 5 KR 5179/08 - Juris; offen gelassen von BSG 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - Juris).
  • LSG Hessen, 24.11.2022 - L 8 BA 16/21
    Bezüglich der Rechtsmacht habe sich in der Rechtsprechung der Grundsatz herausgebildet, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter sei, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte umfassende Sperrminorität verfüge, grundsätzlich als abhängig Beschäftigter der GmbH und versicherungspflichtig zu betrachten sei, soweit nicht besondere Umstände vorlägen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufhöben (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R - juris Rn. 26, m.w.N., vgl. auch Hessische LSG, Urteil vom 22. November 2012 - L 1 KR 93/11 - LSG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2013 - L 1 KR 89/10; Zieglmeier, in Kasseler Kommentar, SGB IV, Stand März 2019, § 7 Rn. 158).
  • SG Darmstadt, 17.03.2014 - S 18 KR 461/12
    Vor diesem Hintergrund hat auch das Landessozialgericht Hamburg in der Entscheidung vom 29.05.2013 (Az. L 1 KR 89/10) zutreffend ausgeführt:.
  • SG Frankfurt/Main, 22.08.2019 - S 8 R 795/15
    Bezüglich der Rechtsmacht hat sich in der Rechtsprechung der Grundsatz herausgebildet, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte umfassende Sperrminorität verfügt, grundsätzlich als abhängig Beschäftigter der GmbH und versicherungspflichtig zu betrachten ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R - juris Rn. 26, m.w.N., vgl. auch Hessische LSG, Urteil vom 22. November 2012 - L 1 KR 93/11 - LSG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2013 - L 1 KR 89/10; Zieglmeier, in Kasseler Kommentar, SGB IV, Stand März 2019, § 7 Rn. 158).
  • SG Köln, 08.05.2017 - S 25 R 110/17
    Der Umstand, dass dem Beigeladenen neben seinem monatlich festen Gehalt zusätzlich eine vom Erfolg des Unternehmens abhängige Tantieme gezahlt wird, schließt für sich genommen eine anhängige Beschäftigung ebenfalls nicht automatisch aus (allg.: LSG Hamburg, Urteil vom 29.05.2013, L 1 KR 89/10, juris Rn. 24).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.07.2020 - L 1 BA 21/20
    Soweit die Antragstellerin auf das für Steuerberater geltende Berufsrecht abstellt, nämlich auf die in § 57 Abs. 1 StBerG geregelte Unabhängigkeit von Weisungen, auf das auch der Gesellschaftsvertrag Bezug nimmt, verweist der Senat auf die bisherige Rechtsprechung der Landessozialgerichte, wonach § 57 Abs. 1 StBerG allein die mandatsbezogene Tätigkeit als Steuerberater erfasst, nicht aber die davon zu trennende und allein statusrelevante Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 27. August 2014 - L 8 R 337/13 - juris Rn. 106, LSG Hamburg v. 29. Mai 2013 L 1 KR 89/10 - juris Rn 23, LSG Baden-Württemberg v. 16. Juni 2012 - L 5 KR 5179/08).
  • SG Hamburg, 30.07.2014 - S 9 R 1294/11

    Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status und der

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